OLG Stuttgart - Urteil vom 31.03.1998 (17 UF 351/97) - DRsp Nr. 1999/9832
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 17 UF 351/97
DRsp Nr. 1999/9832
1. Enthält das in einem Unterhaltsrechtsstreit anzuwendende Recht (hier: serbisches Recht) keine dem § 1629 Abs. 3BGB entsprechende Regelung, dann begegnet es keinen Bedenken, wenn die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder selbst klagen, auch wenn die Eheleute noch getrennt leben. Einer Anwendung des § 1629 Abs. 3BGB auch auf Auslandsfälle bedarf es nicht, wenn das in § 1629 Abs. 3BGB zum Ausdruck kommende Bedürfnisse hier vom serbischen Gesetzgeber in Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen (EFG) durch Übertragung der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge bei faktischer Trennung auf den betreuenden Elternteil geregelt ist. 2. Gemäß Art. 298, 311EFG schuldet der Vater Barunterhalt, wenn die Mutter ihren eigenen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung der Kinder erbringt. 3. Für die Bestimmung des Bedarfs der Kinder sind nach Art. 310 Abs. 1EFG die Bedürfnisse des Berechtigten, sein Vermögen, seine Arbeitsfähigkeit samt Beschäftigungsmöglichkeit, sein Gesundheitszustand sowie die sonstigen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.