OLG Stuttgart - Urteil vom 31.03.1998
17 UF 351/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1629 Abs. 3 ; EGBGB Art. 18 ; Serbisches EFG Art. 30, Art. 124 Abs. 1, Art. 287, Art. 298, Art. 309, Art. 310 Abs. 1, Art. 311 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 887

OLG Stuttgart - Urteil vom 31.03.1998 (17 UF 351/97) - DRsp Nr. 1999/9832

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 17 UF 351/97

DRsp Nr. 1999/9832

1. Enthält das in einem Unterhaltsrechtsstreit anzuwendende Recht (hier: serbisches Recht) keine dem § 1629 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung, dann begegnet es keinen Bedenken, wenn die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder selbst klagen, auch wenn die Eheleute noch getrennt leben. Einer Anwendung des § 1629 Abs. 3 BGB auch auf Auslandsfälle bedarf es nicht, wenn das in § 1629 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Bedürfnisse hier vom serbischen Gesetzgeber in Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen (EFG) durch Übertragung der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge bei faktischer Trennung auf den betreuenden Elternteil geregelt ist. 2. Gemäß Art. 298, 311 EFG schuldet der Vater Barunterhalt, wenn die Mutter ihren eigenen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung der Kinder erbringt. 3. Für die Bestimmung des Bedarfs der Kinder sind nach Art. 310 Abs. 1 EFG die Bedürfnisse des Berechtigten, sein Vermögen, seine Arbeitsfähigkeit samt Beschäftigungsmöglichkeit, sein Gesundheitszustand sowie die sonstigen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.