OLG Thüringen - Beschluß vom 02.04.1996
WF 202/95
Normen:
BGB § 1572 ; ZPO § 620 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 573

OLG Thüringen - Beschluß vom 02.04.1996 (WF 202/95) - DRsp Nr. 1997/4438

OLG Thüringen, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen WF 202/95

DRsp Nr. 1997/4438

1. Ein Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge liegt schon dann vor, wenn die Eltern nach der Trennung über das Sorgerecht streiten, da dies im allgemeinen bereits die Befürchtung nahelegt, das Wohl der Kinder werde dadurch in Mitleidenschaft gezogen. 2. Ein Regelungsbedürfnis besteht auch dann, wenn einem Elternteil sexueller Mißbrauch eines Kindes vorgeworfen wird.

Normenkette:

BGB § 1572 ; ZPO § 620 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 573