OLG Thüringen - Beschluß vom 02.04.1996 (WF 202/95) - DRsp Nr. 1997/4438
OLG Thüringen, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen WF 202/95
DRsp Nr. 1997/4438
1. Ein Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge liegt schon dann vor, wenn die Eltern nach der Trennung über das Sorgerecht streiten, da dies im allgemeinen bereits die Befürchtung nahelegt, das Wohl der Kinder werde dadurch in Mitleidenschaft gezogen.2. Ein Regelungsbedürfnis besteht auch dann, wenn einem Elternteil sexueller Mißbrauch eines Kindes vorgeworfen wird.