OLG Thüringen - Beschluss vom 03.12.1998
WF 225/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1678

OLG Thüringen - Beschluss vom 03.12.1998 (WF 225/98) - DRsp Nr. 2000/4236

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.12.1998 - Aktenzeichen WF 225/98

DRsp Nr. 2000/4236

1. In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen, § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG. 2. Soweit nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen ist, handelt es sich um einen Ausgangswert, der im Hinblick auf die übrigen Umstände des Einzelfalls für die abschließende Wertfestsetzung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen von 4.000 DM bis zwei Millionen DM erhöht oder herabgesetzt werden kann. 3. Das Vorhandensein von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wirkt sich streitwertmindernd aus, weil durch die Unterhaltsbelastung die wirtschaftliche Lage der Eheleute auf längere Zeit erheblich beeinflusst wird (hier: Abzug vom Einkommen in Höhe von 300 DM je Kind).