OLG Thüringen - Beschluss vom 06.10.1998
WF 122/98
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 85
FamRZ 1999, 1680

OLG Thüringen - Beschluss vom 06.10.1998 (WF 122/98) - DRsp Nr. 2000/4238

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.10.1998 - Aktenzeichen WF 122/98

DRsp Nr. 2000/4238

Der Streitwert einer Unterhaltsklage richtet sich auch dann nach § 17 Abs. 1 GKG (Jahreswert des geforderten Unterhalts ), wenn der Antrag nicht auf die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente gerichtet ist sondern statt dessen die Zahlung eines Abgeltungsbetrages (hier: 400.000 DM) verlangt wird. Da sich der Gesetzgeber entschlossen hat, Unterhaltsansprüche unabhängig von ihrer Laufzeit mit dem Jahreswert zu bewerten, muss dieser Grundsatz auch für Klagen auf Zahlung einer Abfindung gelten.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 85
FamRZ 1999, 1680