OLG Thüringen - Beschluß vom 09.03.1995
WF 141/94
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 114, § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 416

OLG Thüringen - Beschluß vom 09.03.1995 (WF 141/94) - DRsp Nr. 1996/23209

OLG Thüringen, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen WF 141/94

DRsp Nr. 1996/23209

1. Dem Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Stellung eines eigenen Scheidungsantrags nicht mit der Begründung verweigert werden, die Stellung eines eigenen Antrags sei mutwillig. Schon der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert es, dem Antragsgegner den gleichen anwaltlichen Schutz zukommen zu lassen wie dem Antragsteller. 2. Es kann vorliegend dahinstehen, ob dies auch gilt, wenn alle Folgesachen (etwa durch notarielle Vereinbarung) bereits geregelt sind.

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO § 114, § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 416