OLG Thüringen - Beschluß vom 09.08.1995
7 W 312/95
Normen:
BGB § 1593 ; GVG § 23a Nr. 1 ; SGB VIII § 55 Abs. 2 ; ZPO § 78 Abs. 1, § 79, § 83 Abs. 2, § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 418

OLG Thüringen - Beschluß vom 09.08.1995 (7 W 312/95) - DRsp Nr. 1996/23206

OLG Thüringen, Beschluß vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 7 W 312/95

DRsp Nr. 1996/23206

1. Wird das klagende Kind im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vom Kreisjugendamt vertreten, das vom zuständigen Vormundschaftsgericht zum Ergänzungspfleger bestellt wurde, so bedarf es daneben nicht der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Wege der Prozeßkostenhilfe. 2. Dies gilt auch für die Vertretung in einem Termin vor einem auswärtigen Amtsgericht, vor dem sich das bestellte Jugendamt von einem Mitarbeiter des für diese Amtsgericht zuständigen Jugendamts vertreten lassen kann. 3. Das Gericht schließt sich nicht der Meinung an, wonach zwar in Fällen der gesetzlichen Amtspflegschaft die Erteilung einer Terminsvollmacht statthaft sei, nicht aber in Fällen der bestellten Amtspflegschaft (vgl. Gutachten des DIV vom 19.11.1984, abgedruckt in DAVorm 1985, 53).

Normenkette:

BGB § 1593 ; GVG § 23a Nr. 1 ; SGB VIII § 55 Abs. 2 ; ZPO § 78 Abs. 1, § 79, § 83 Abs. 2, § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen