OLG Thüringen - Beschluß vom 10.03.1996
WF 28/96
Normen:
BGB § 11, § 1634 ; FGG § 33, § 36, § 43, § 64 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 626

OLG Thüringen - Beschluß vom 10.03.1996 (WF 28/96) - DRsp Nr. 1997/5631

OLG Thüringen, Beschluß vom 10.03.1996 - Aktenzeichen WF 28/96

DRsp Nr. 1997/5631

1. Das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung einer Umgangsrechtsregelung nach § 33 FGG ist eine selbständige Familiensache im Sinne des § 23b Abs. 1 Nr. 3 GVG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 FGG mit der Folge, daß die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 43 FGG in Verbindung mit §§ 36 und 64 FGG gegebenenfalls neu nach dem aktuellen Wohnsitz der Kinder zu bestimmen ist. 2. Dabei teilt das Kind den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils. 3. Wird die Entscheidung des unzuständigen Familiengerichts angefochten, so kann das angerufene OLG nur dann selbst entscheiden, wenn das an sich zuständige Familiengericht auch zu seinem Bezirk gehört. Ansonsten ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Entscheidung über die Verweisung zurückzuverweisen.

Normenkette:

BGB § 11, § 1634 ; FGG § 33, § 36, § 43, § 64 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen