OLG Thüringen - Beschluß vom 11.10.1996 (WF 145/96) - DRsp Nr. 1997/5627
OLG Thüringen, Beschluß vom 11.10.1996 - Aktenzeichen WF 145/96
DRsp Nr. 1997/5627
1. Ist gegen den Gemeinschuldner die Gesamtvollstreckung eröffnet, dann kann eine Kostenerstattungsforderung gegen den Gemeinschuldner nur noch durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden.2. Ein Kostenfestsetzungsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 240ZPO nicht mehr durchgeführt werden.