OLG Thüringen - Beschluß vom 12.06.1996
WF 77/96
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 448

OLG Thüringen - Beschluß vom 12.06.1996 (WF 77/96) - DRsp Nr. 1997/4436

OLG Thüringen, Beschluß vom 12.06.1996 - Aktenzeichen WF 77/96

DRsp Nr. 1997/4436

1. Der nach einer gehobenen Einkommensstufe (hier: Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle) gezahlte Unterhalt deckt die gesamten Lebenshaltungskosten einschließlich üblicher Sonderausgaben (hier: Kosten einer Klassenfahrt) ab. 2. Die Kosten für eine Klassenfahrt sind kein Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB, da es sich nicht um einen Bedarf handelt, der überraschend und der Höhe nach unabschätzbar auftritt. Es entspricht dem Lauf der Dinge, daß Kinder ab einem bestimmten Alter (hier: vierzehn Jahre) Klassenfahrten unternehmen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 448