OLG Thüringen - Beschluß vom 12.09.1996 (UF 136/95) - DRsp Nr. 1997/4435
OLG Thüringen, Beschluß vom 12.09.1996 - Aktenzeichen UF 136/95
DRsp Nr. 1997/4435
Hat das Familiengericht die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nur floskelhaft begründet (hier: Die Mutter ist nach dem Eindruck des Gerichts der geeignetere Elternteil), so ist auf die Beschwerde hin die Entscheidung aufzuheben und an das Familiengericht zurückzuverweisen, da derart undeutliche und lückenhafte Gründe fehlenden Urteilsgründen gleichstehen.