OLG Thüringen - Beschluss vom 15.12.1998
WF 87/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1523

OLG Thüringen - Beschluss vom 15.12.1998 (WF 87/98) - DRsp Nr. 2000/4235

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.12.1998 - Aktenzeichen WF 87/98

DRsp Nr. 2000/4235

1. Bei einem Unterhaltspflichtigen, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, wird die Leistungsfähigkeit nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen Mittel, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit unter Umständen im Wege eines Orts- oder Berufswechsels erzielt werden können. Wer zumutbare Anstrengungen unterlässt, muss sich so behandeln lassen, als ob er seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nachgekommen wäre. 2. Der Unterhaltspflichtige hat im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine erfolglose Arbeitsuche im einzelnen in nachprüfbarer Weise darzulegen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen, welche konkreten Bemühungen er unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Vier Bewerbungen in einem Zeitraum von mehr als acht Monaten reichen allein von der Zahl her bei weitem nicht aus, um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB zu genügen. Notwendig sind vielmehr durchschnittlich zwanzig ernsthafte Erwerbsbemühungen im Monat.