OLG Thüringen - Beschluß vom 16.04.1996
1 Ss 273/95
Normen:
StGB § 176 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 294
StraFo 1996, 146

OLG Thüringen - Beschluß vom 16.04.1996 (1 Ss 273/95) - DRsp Nr. 1996/29668

OLG Thüringen, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 273/95

DRsp Nr. 1996/29668

»1. Das Vorliegen eines minder schweren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern kommt auch dann in Betracht, wenn die Tat nicht nur unwesentlich über die Erheblichkeitsschwelle (§ 184c Nr. 1 StGB) liegt. 2. Bei der Wahl zwischen Regelstrafrahmen und Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falls hat eine Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände stattzufinden, bei der auch die Strafempfindlichkeit sowie die besondere Schwere der Tatfolgen für den Täter abzuwägen sind.«

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Erfurt hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.07.1995 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit seiner in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Sprungrevision, § 335 StPO, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge einen vorläufigen Teilerfolg.