OLG Thüringen - Beschluß vom 16.05.1995 (WF 20/95) - DRsp Nr. 1996/23207
OLG Thüringen, Beschluß vom 16.05.1995 - Aktenzeichen WF 20/95
DRsp Nr. 1996/23207
Erledigt sich eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO durch Auszug des in Anspruch genommenen Ehegatten und erklären beide Parteien die Hauptsache für erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 620gZPO zu treffen, da § 620gZPO im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Spezialvorschrift gegenüber den allgemeinen Kostentragungsvorschriften anzusehen ist.