OLG Thüringen - Beschluß vom 19.03.1998
WF 18/98
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 114, §115;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 219
FamRZ 1998, 1302
JurBüro 1999, 200

OLG Thüringen - Beschluß vom 19.03.1998 (WF 18/98) - DRsp Nr. 1999/1382

OLG Thüringen, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen WF 18/98

DRsp Nr. 1999/1382

1. Klagt ein minderjähriges Kind Unterhalt ein, so kommt es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur auf seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, nicht auf diejenigen des gesetzlichen Vertreters. 2. Zum einzusetzenden Vermögen der armen Partei im Sinne des § 115 ZPO gehört auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. 3. Gegenüber einem minderjährigen Kind ist nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil sondern auch der betreuende Elternteil dann prozeßkostenvorschußpflichtig, wenn ein Prozeßkostenvorschuß vom barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu erwarten ist. 4. Auch eine Partei, der für ihren eigenen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe mit Raten (hier: 60 DM) zu bewilligen wäre, ist prozeßkostenvorschußpflichtig, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe der möglichen Prozeßkostenhilferaten.

Normenkette: