OLG Thüringen - Beschluß vom 19.08.1996 (UF 68/96) - DRsp Nr. 1998/3116
OLG Thüringen, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen UF 68/96
DRsp Nr. 1998/3116
1. Haben Eheleute, die ihre Ehe noch vor dem Beitritt am 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschlossen hatten, nach dem Beitritt von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2EGBGB keinen Gebrauch gemacht, dann gilt für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.2. Beginn des neuen Güterstandes und damit Berechnungszeitpunkt für das Anfangsvermögen nach § 1374BGB ist der 03.10.1990.3. Hat einer der Ehepartner noch vor dem Beitritt ein Hausgrundstück durch Erbschaft erlangt, so ist es nach § 13 Abs. 2 FGB nicht gemeinsames Vermögen der Eheleute geworden. Der Vermögensgegenstand ist daher bei der Berechnung des Zugewinns mit dem Stichtag 03.10.1990 im Anfangsvermögen des Ehegatten zu berücksichtigen, der ihn geerbt hat.
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