OLG Thüringen - Beschluß vom 19.08.1996
UF 68/96
Normen:
BGB § 1374 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2, 4 ; FGB § 13 Abs. 2, § 39, § 40;
Fundstellen:
DRsp I(165)245a-b
EzFamR aktuell 1996, 397
FamRZ 1997, 1014
OLGR-Jena 1997, 150

OLG Thüringen - Beschluß vom 19.08.1996 (UF 68/96) - DRsp Nr. 1998/3116

OLG Thüringen, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen UF 68/96

DRsp Nr. 1998/3116

1. Haben Eheleute, die ihre Ehe noch vor dem Beitritt am 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschlossen hatten, nach dem Beitritt von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht, dann gilt für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 2. Beginn des neuen Güterstandes und damit Berechnungszeitpunkt für das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB ist der 03.10.1990. 3. Hat einer der Ehepartner noch vor dem Beitritt ein Hausgrundstück durch Erbschaft erlangt, so ist es nach § 13 Abs. 2 FGB nicht gemeinsames Vermögen der Eheleute geworden. Der Vermögensgegenstand ist daher bei der Berechnung des Zugewinns mit dem Stichtag 03.10.1990 im Anfangsvermögen des Ehegatten zu berücksichtigen, der ihn geerbt hat.