OLG Thüringen - Beschluss vom 20.01.2025
1 WF 344/24
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; ZPO § 406; ZPO § 42;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 801
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 429/23

Familienrechtliches Verfahren hinsichtlich der Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht bei Zweifeln an der generellen Erziehungsfähigkeit der Eltern

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.01.2025 - Aktenzeichen 1 WF 344/24

DRsp Nr. 2025/5910

Familienrechtliches Verfahren hinsichtlich der Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht bei Zweifeln an der generellen Erziehungsfähigkeit der Eltern

Der Umstand der Vorbefassung eines Sachverständigen bei einer medizinischen Begutachtung in einem anderen Verfahren des Klägers kann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen erfolgen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 12.07.2024, Az. 3 F 429/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; ZPO § 406; ZPO § 42;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder J. Z, K. Z., L. Z. und T. Z. Er hatte gemeinsam mit der Kindesmutter, seiner Ehefrau, das Sorgerecht inne.