OLG Thüringen - Beschluss vom 20.10.1998 (WF 130/98) - DRsp Nr. 1999/9834
OLG Thüringen, Beschluss vom 20.10.1998 - Aktenzeichen WF 130/98
DRsp Nr. 1999/9834
1. Ist vor einem ausländischen (hier: ungarischen) Gericht ein Scheidungsverfahren rechtshängig geworden, so wird ein vor einem deutschen Gericht anhängiges, jedoch noch nicht rechtshängiges Scheidungsverfahren unzulässig. 2. Anerkennunghindernisse für ein ungarisches Scheidungsurteil sind nicht ersichtlich.