OLG Thüringen - Beschluß vom 25.02.1998
WF 182/97
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; ZPO § 567, § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 175

OLG Thüringen - Beschluß vom 25.02.1998 (WF 182/97) - DRsp Nr. 1999/4818

OLG Thüringen, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen WF 182/97

DRsp Nr. 1999/4818

1. Ist einer Partei nach Rücknahme der Scheidungsanträge vorbehalten worden, die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht als selbständige Familiensachen fortzuführen, dann ist auf Antrag eines Prozeßbevollmächtigten auch der Streitwert für die fortzuführenden Verfahren festzusetzen. 2. Auch wenn nach § 626 Abs. 2 Satz 3 ZPO über die Kosten der selbständig fortgeführten Familiensachen gesondert zu entscheiden ist, ändert dies nichts daran, daß bereits innerhalb des Verbundes Gebühren entstanden sind, auf deren Erstattung die Prozeßbevollmächtigten einen Anspruch haben, zumal die Fortführung der ehemaligen Folgesachen als selbständige Familiensachen zwar möglich nicht aber zwingend ist, so daß die Möglichkeit späterer Abrechnung noch entstehenden Kosten ungewiß ist.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; ZPO § 567, § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen