OLG Thüringen - Beschluß vom 28.08.1997
6 W 428/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 67, § 70b; BRAGO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 491

OLG Thüringen - Beschluß vom 28.08.1997 (6 W 428/97) - DRsp Nr. 1998/16788

OLG Thüringen, Beschluß vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 6 W 428/97

DRsp Nr. 1998/16788

»1. Die Übertragung einer Verfahrenspflegschaft nach §§ 67, 70b FGG an einen Rechtsanwalt erfolgt im Zweifel wegen dessen berufsspezifischer Sachkunde. Diese Entscheidung kann das Vormundschaftsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht in Zweifel ziehen. 2. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt erbringt regelmäßig berufsbezogene Dienste, welche unter Anwendung der BRAGO zu vergüten sind. 3. Die Verfahrenspflegschaft ist auch dann eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wenn die Betreuung die Vermögenssorge einschließt. Die Anwaltsgebühr richtet sich nach dem Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 67, § 70b; BRAGO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 491