OLG Thüringen - Beschluß vom 28.08.1997
WF 115/97
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1179

OLG Thüringen - Beschluß vom 28.08.1997 (WF 115/97) - DRsp Nr. 1999/1384

OLG Thüringen, Beschluß vom 28.08.1997 - Aktenzeichen WF 115/97

DRsp Nr. 1999/1384

1. Zur kostensparenden Prozeßführung gehört es, daß Ansprüche, welche im Entscheidungsverbund gemäß § 623 ZPO gemeinsam verhandelt und entschieden werden können und die gemäß § 19a GKG gebührenrechtlich als ein Verfahrensgegenstand abgerechnet werden, rechtzeitig in das Verbundverfahren eingeführt werden. 2. Die arme Partei handelt mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn sie den Zugewinnausgleich im isolierten Klageverfahren einstellte im kostengünstigeren Scheidungsverbundverfahren geltend macht, es sei denn, es liegen anerkennenswerte Gründe für eine solche Handlung vor (hier: Prozeßkostenhilfe verneint in einem Fall, in dem zum Zeitpunkt des Scheidung über Ansprüche aus dem Güterrecht offensichtlich noch gar nicht gesprochen worden war). 3. Die Beschränkung der Prozeßkostenhilfe auf die Gebühren, die bei Geltendmachung im Scheidungsverbund angefallen wären, ist nicht möglich, da Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren und nicht für einen bestimmten Kostenbetrag bewilligt wird, und da eine Bewilligung mit Ausnahme der "vermeidbaren Mehrkosten" zur Auflösung des durch § 623 ZPO vorgegebenen Scheidungs- und Folgenverbundes und damit zu unnötigen Überwachungs- und Abrechnungsarbeiten führen würde.

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1179