OLG Zweibrücken vom 01.09.1988
7 W 70/88
Normen:
BGB § 404, § 412 ; ZPO § 122 Abs.1 Nr.1 lit. b, Nr.3, § 123 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)262b
Rpfleger 1989, 114

OLG Zweibrücken - 01.09.1988 (7 W 70/88) - DRsp Nr. 1992/10313

OLG Zweibrücken, vom 01.09.1988 - Aktenzeichen 7 W 70/88

DRsp Nr. 1992/10313

b. Geltendmachung des auf die Staatskasse gem. § 130 BRAGebO übergegangenen Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Gegner auch dann, wenn beiden Parteien ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, (b) ist nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 404, § 412 ; ZPO § 122 Abs.1 Nr.1 lit. b, Nr.3, § 123 ;

»Der Bekl. sind die Verfahrenskosten auferlegt worden. Beiden Parteien war PKH [Prozeßkostenhilfe] ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Gebühren der der Kl. beigeordneten Rechtsanwälte sind festgesetzt und von der Landeskasse ausgezahlt worden. Mit Kostenansatz und Kostenrechnung sind der Bekl. diese Kosten des (gegnerischen) RA [Rechtsanwalts] in Rechnung gestellt worden. ...

Die Bewilligung der PKH für eine Partei hat zur Folge, daß der ihr beigeordnete RA gegen sie einen Anspruch auf Vergütung nicht geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Daraus folgt, daß auch die Landeskasse den nach Auszahlung der Armenanwaltsgebühren gemäß § 130 BRAGO [BRAGebO] auf sie übergegangenen Anspruch des beigeordneten RA gegen seine Partei nicht geltend machen kann (vgl. §§ 404, 412 BGB). ...