»Der Bekl. sind die Verfahrenskosten auferlegt worden. Beiden Parteien war PKH [Prozeßkostenhilfe] ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Gebühren der der Kl. beigeordneten Rechtsanwälte sind festgesetzt und von der Landeskasse ausgezahlt worden. Mit Kostenansatz und Kostenrechnung sind der Bekl. diese Kosten des (gegnerischen) RA [Rechtsanwalts] in Rechnung gestellt worden. ...
Die Bewilligung der PKH für eine Partei hat zur Folge, daß der ihr beigeordnete RA gegen sie einen Anspruch auf Vergütung nicht geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Daraus folgt, daß auch die Landeskasse den nach Auszahlung der Armenanwaltsgebühren gemäß §
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