»... AG [VormGer.] und LG [Erstbeschwerdegericht] haben den in § 1791 b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Subsidiaritätsgrundsatz, der auch für die Amtspflegschaft gilt (vgl. Soergel/Damrau, BGB, 11. Aufl., § 1915 Rdn. 5), nicht beachtet. Danach darf das Jugendamt nur dann zum Amtspfleger bestellt werden, wenn eine als Einzelpfleger geeignete Person nicht vorhanden ist. Ob das der Fall ist, hat das VormGer. von Amts wegen (§ 12 FGG) zu ermitteln (Soergel/Damrau, § 1791 b Rdn. 2 m. w. N.). Daß .. [hier] solche Ermittlungen angestellt [wurden], ist weder den vorinstanzlichen Entscheidungen noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen. .. Vielmehr [wurde] .. die Auswahl eines Einzelpflegers ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. ...«