Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der h. M. die Auffassung, daß ein Beschluß des Fam-Ger., mit dem die Ä unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO mögliche Ä Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag unter Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) abgelehnt wird, nicht mit der Beschwerde anfechtbar sei. Das Gesetz sehe weder ein Rechtsmittel vor, mit dem die Auflösung des Verbundes von Scheidungs- und Folgesachen durchgesetzt werden könne, noch ein entsprechendes prozessuales Antragsrecht einer Partei, wie dies in § 567 ZPO allgemein für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzt sei. Daß das Gesetz insoweit einen Eingriff des Beschwerdegerichts in das erstinstanzliche (Verbund-)Verfahren nicht zulasse, sei auch sachgerecht. Die gegenteilige Ansicht des OLG Frankfurt (FamRZ 1979, 62) und des 1. Senats des OLG Hamm (FamRZ 1978, 811 [hier: IV (418) 161 f), wonach die Ablehnung der Abtrennung von Folgesachen mit der Beschwerde anfechtbar sei, beruhe auf nicht stichhaltigen Billigkeitserwägungen.
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