(i) »...Ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Träger der Versorgungslast wird durch eine Entscheidung grundsätzlich dann i.S. des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. z.B. BGH, FamRZ 82,36,37; 81,132 [hier IV (470) 195 d]).
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