OLG Zweibrücken, vom 18.01.1984 - Aktenzeichen 2 UF 104/83
DRsp Nr. 1994/13718
Nach allgemeiner Ansicht sind unter Einkünften im Sinne von § 1374 Abs. 2BGB Zuwendungen zu verstehen, die nicht zum Zwecke der Vermögensbildung, sondern zum Zwecke des Verbrauchs erfolgen. Es kann sich sowohl um einmalige als auch um regelmäßige Leistungen handeln. Entscheidend kommt es auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, die Absicht des Zuwendenden, die Verhältnisse des Empfangenden und den Anlaß der Zuwendung, immer aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.