»... Das rechtliche Schicksal des [Unterhalts-]Anspruchs im Falle der Wiederverheiratung der Bekl. und der Auflösung dieser Ehe wird unabhängig vom Parteiwillen in den §§ 1586 f. BGB geregelt. Es ist daher unerheblich, ob die Parteien bei der Festlegung des Anspruchs [anläßlich der Scheidung] durch gerichtlichen Vergleich an die Möglichkeit einer erneuten Eheschließung der Unterhaltsberechtigten und die Auflösung der neuen Ehe gedacht haben. Die Rechtsfolgen des § 1586 a BGB treten sogar dann ein, wenn der Anspruch früher überhaupt nicht geltend gemacht, also in keiner Weise geregelt worden war (MünchKomm/Richter, BGB, § 1586 a Rz. 8). ...
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