OLG Zweibrücken, vom 24.09.1987 - Aktenzeichen 2 WF 171/87
DRsp Nr. 1994/13707
Die Möglichkeit, im anhängigen Ehescheidungsverfahren gem. § 620 Nr. 7 ZPO eine einstweilige Anordnung zur Regelung der Benutzung des Hausrats zu erwirken, steht der Zulässigkeit eines selbständigen Hausratsteilungsverfahrens nach § 1361aBGB, § 18 a HausratVO nicht entgegen.
Vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1986, 703 : Auch nach Anhängigwerden einer Ehesache fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines selbständigen Hausratsteilungsverfahrens nach § 1361aBGB, § 18 a HausratVO.