OLG Zweibrücken vom 27.09.1984
6 UF 12/84
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 92
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 70

OLG Zweibrücken - 27.09.1984 (6 UF 12/84) - DRsp Nr. 1994/13717

OLG Zweibrücken, vom 27.09.1984 - Aktenzeichen 6 UF 12/84

DRsp Nr. 1994/13717

Es besteht kein Unterhaltsanspruch für ein Studium, wenn die Fähigkeit und der entsprechende Leistungswille des Kindes bereits vor dessen Beginn in Zweifel gezogen werden muß (u.a. wegen Drogensucht des Kindes) und das Studium tatsächlich im vierten Semester abgebrochen wird, ohne daß die zuvor erforderlichen Prüfungen abgelegt wurden.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Hinweise:

Vgl. auch zum berechtigten Abbruch eines Studiums wegen gesundheitlicher Probleme LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 40 (Stichwort: Zweitstudium).

Fundstellen
FamRZ 1985, 92
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 70