Das AG S., das im Jahre 1981 für die Betroff. Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB) angeordnet hatte, erteilte dem Pfleger Anfang 1986 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die Betroff. bis 1.5.1986 in einer Klinik in B. (AG-Bezirk L.) unterzubringen. Mit Zustimmung des Pflegers ersuchte das AG S. sodann das AG L. - Zweigstelle B. - um Übernahme des Verfahrens auf Genehmigung der weiteren Unterbringung gem. § 46 a FGG. Das AG L. lehnte die Übernahme ab. Der Senat hat den Abgabestreit dahin entschieden, daß das AG/VormGer. L. das Verfahren auf Genehmigung der weiteren Unterbringung zu übernehmen hat.
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