OLG Zweibrücken - Beschluß vom 01.10.1998
5 UF 24/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)445e-g
FamRZ 1999, 40
NJW 1998, 3786
OLGReport-Zweibrücken 1998, 444

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 01.10.1998 (5 UF 24/98) - DRsp Nr. 1999/1388

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 5 UF 24/98

DRsp Nr. 1999/1388

1. Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjähriges) Kind auseinanderzuhalten. 2. Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. 3. Aus dieser Pflicht können Eltern nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohl des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint.« Daher rechtfertigen allein aus der zerbrochenen Partnerschaft herrührende Konflikte nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(167)445e-g
FamRZ 1999, 40
NJW 1998, 3786
OLGReport-Zweibrücken 1998, 444