OLG Zweibrücken - Beschluß vom 02.07.1998 (2 AR 33/98) - DRsp Nr. 1999/1400
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 2 AR 33/98
DRsp Nr. 1999/1400
Zur Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nach dem Tod des Erstversterbenden das Amtsgericht zuständig, das die Aufgaben des Nachlaßgerichts nach dem Tod des Erstversterbenden wahrzunehmen hat.