OLG Zweibrücken - Beschluß vom 02.12.1996 (3 W 199/96) - DRsp Nr. 1997/5642
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 3 W 199/96
DRsp Nr. 1997/5642
1. Gegen die Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 1836 Abs. 2BGB findet die weitere Beschwerde nicht statt. Dies gilt jedenfalls, soweit es nur um die Höhe des festgesetzten Betrages geht.2. Die Verwendung von standardisierten Formulierungen bzw. Satzbausteinen in den Entscheidungen zur Betreuerentschädigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit in einer Gesamtbewertung auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird.3. Der Fall des § 1836 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB, wonach die Betreuervergütung bis zum Fünffachen des ZSEG in Betracht kommt, setzt das Vorliegen außergewöhnlicher Erschwernisse voraus. Damit sind nach dem Willen des Gesetzgebers extreme Ausnahmesituationen wie etwa akute und psychotische Lebenskrisen des Betreuten oder ein Auftreten erheblicher Komplikationen in einer schwierigen Einzelangelegenheit erfaßt.
Normenkette:
§ Abs. , § Abs. ;
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