OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.03.1997 (3 W 9/97) - DRsp Nr. 1997/5634
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 3 W 9/97
DRsp Nr. 1997/5634
»1. Gegen die erstmalige Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht können nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1FGG Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die eigene Person an die Stelle des Betreuers zu setzen.2. Im Rahmen der Betreuerauswahl darf ein Vorschlag des Betreuten nur übergangen werden, wenn die aufgrund von Interessenkollisionen zu befürchtenden Konflikte derart schwerwiegend erscheinen, daß das Wohl des Betroffenen ernsthaft gefährdet ist.3. Soll ein Rechtsanwalt als Betreuer bestellt werden, hat das Vormundschaftsgericht bei dessen Auswahl das Vertretungsverbot nach § 45 Abs. 2 Nr. 1BRAO zu beachten, und zwar auch dann, wenn zwischen dem vorbefaßten Rechtsanwalt und dem vorgeschlagenen Betreuer eine Anwaltssozietät besteht (§ 45 Abs. 3BRAO).«