OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.03.1997
3 W 9/97
Normen:
FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 ; BRAO § 45 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 164
NJWE-FER 1997, 155

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.03.1997 (3 W 9/97) - DRsp Nr. 1997/5634

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 3 W 9/97

DRsp Nr. 1997/5634

»1. Gegen die erstmalige Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht können nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1 FGG Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die eigene Person an die Stelle des Betreuers zu setzen. 2. Im Rahmen der Betreuerauswahl darf ein Vorschlag des Betreuten nur übergangen werden, wenn die aufgrund von Interessenkollisionen zu befürchtenden Konflikte derart schwerwiegend erscheinen, daß das Wohl des Betroffenen ernsthaft gefährdet ist. 3. Soll ein Rechtsanwalt als Betreuer bestellt werden, hat das Vormundschaftsgericht bei dessen Auswahl das Vertretungsverbot nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zu beachten, und zwar auch dann, wenn zwischen dem vorbefaßten Rechtsanwalt und dem vorgeschlagenen Betreuer eine Anwaltssozietät besteht (§ 45 Abs. 3 BRAO).«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 ; BRAO § 45 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
BtPrax 1997, 164
NJWE-FER 1997, 155