OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.12.1991
3 W 68/91
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; RPflG § 3 Nr. 2, § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 353
MDR 1992, 262
Rpfleger 1992, 54

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.12.1991 (3 W 68/91) - DRsp Nr. 1995/6745

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.12.1991 - Aktenzeichen 3 W 68/91

DRsp Nr. 1995/6745

1. Das Vormundschaftsgericht hat bei der nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Vergütung des Betreuers eine behauptete nachlässige und oberflächliche oder sonst mangelhafte Führung der Geschäfte des Betreuers in der Regel nicht zu berücksichtigen. Diese Einwendungen sind - etwa in Form eines Schadensersatzanspruches - vor dem Prozeßgericht nach den Bestimmungen der ZPO zu klären. 2. Mit der Prüfung der Frage, ob der Betreuer sein Amt mangelhaft geführt hat, würde dem Vormundschaftsgericht die Aufgabe zufallen, unter Umständen über in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen zu befinden, eine Aufgabe, die das Gesetz dem mit der Entscheidung gemäß § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB betrauten Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 lit. a i.V.m. § 14 RPflG) nicht zumutet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2;