OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.12.1993
5 UF 57/92
Normen:
ZPO § 514, § 628, § 629a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1045
MDR 1994, 513

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.12.1993 (5 UF 57/92) - DRsp Nr. 1994/13611

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.12.1993 - Aktenzeichen 5 UF 57/92

DRsp Nr. 1994/13611

Hat das Familiengericht durch Beschluß angeordnet, daß über den Scheidungsantrag vor der Regelung des Versorgungsausgleiches entschieden werden soll, und erklären die Parteien durch ihre postulationfähigen Rechtsanwälte, daß sie auf Rechtsmittel verzichten, so ist in dieser Erklärung ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel gegenüber dem anschließend verkündeten Ausspruch über die Scheidung zu sehen. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 514, § 628, § 629a Abs. 4 ;

Gründe:

(Auszug)