OLG Zweibrücken - Beschluß vom 04.08.1997 (5 WF 34/97) - DRsp Nr. 1998/16805
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 5 WF 34/97
DRsp Nr. 1998/16805
In dem Einwand, die Prozeßgebühr sei nicht entstanden, weil eine Klage nicht anhängig gewesen sei, liegt nicht nur der im Rahmen des Rechtsbehelfs aus § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht statthafte Einwand, für die deklaratorische Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3ZPO sei mangels anhängiger Klage kein Raum gewesen, sondern auch ein Einwand gebührenrechtlicher Natur.
»Zum Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage durch konkludenten Verzicht des Beklagten auf Zustellung der ihm im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Kenntnis gebracht Klageschrift.«