OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.02.1998
2 UF 230/97
Normen:
HausratsVO § 1, § 21 Abs. 3 S1; BGB § 1361a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1432
FuR 1998, 235
MDR 1998, 911
NJWE-FER 1998, 145

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.02.1998 (2 UF 230/97) - DRsp Nr. 1998/16797

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 2 UF 230/97

DRsp Nr. 1998/16797

Da Haushaltsgegenstände bzw. Hausrat alle Gegenstände sind, die nach dem Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind, können zum Hausrat in diesem Sinne auch Haustiere gehören; zumindest können die den Hausrat betreffenden Vorschriften auf sie entsprechend anzuwenden sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Ehegatten das Tier als gemeinsames Haustier angeschafft haben. Für die Nutzung der Ehewohnung beziehungsweise die dafür zu zahlende Vergütung während des Getrenntlebens ist der halbjährliche Mietwert als Geschäftswert anzusetzen. Für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung für die Zeit nach der Scheidung bestimmt sich Geschäftswert gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 HausratsVO nach dem einjährigen Mietwert.

Normenkette:

HausratsVO § 1, § 21 Abs. 3 S1;