OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.02.1999 (3 W 11/99) - DRsp Nr. 1999/11366
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 3 W 11/99
DRsp Nr. 1999/11366
»Der Tod des "anderen Elternteils" steht der Einbenennung nach § 1618BGB n.F. nicht entgegen. Jedoch ist dann zur Wirksamkeit der Namensänderung gemäß § 1618 S. 4 BGB n.F. die Ersetzung der Einwilligung des Verstorbenen durch das Familiengericht erforderlich.«