OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.02.1999
3 W 12/99
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1, § 1908d Abs. 1, 4; BtG Art. 9 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 107
FamRZ 1999, 1171
NJWE-FER 1999, 154
OLGReport-Zweibrücken 1999, 512

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.02.1999 (3 W 12/99) - DRsp Nr. 1999/9839

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 3 W 12/99

DRsp Nr. 1999/9839

»Das Fortbestehen des Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge setzt ebenso wie seine Anordnung nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, daß die Maßnahme zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Hat die betreute Person über Jahre hinweg nicht selbständig am Rechtsverkehr teilgenommen und läßt auch das Krankheitsbild eine Änderung dieses Verhaltens nicht erwarten, reichen bloße Befürchtungen zukünftiger rechtsgeschäftlicher Aktivitäten nicht aus, den Vorbehalt aufrechtzuerhalten.«

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1, § 1908d Abs. 1, 4; BtG Art. 9 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
FGPrax 1999, 107
FamRZ 1999, 1171
NJWE-FER 1999, 154
OLGReport-Zweibrücken 1999, 512