OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.10.2010
6 WF 196/10
Fundstellen:
FGPrax 2011, 50
FamRZ 2011, 497
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 196/10

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.10.2010 (6 WF 196/10) - DRsp Nr. 2010/18575

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 6 WF 196/10

DRsp Nr. 2010/18575

Zur Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden ist.

Der Senat folgt nicht der von Keidel (FamFG, 16. Aufl., § 63 Rdn.14) und Zöller (ZPO, 28. Aufl., FamFG § 63, Rdn.3) vertretenen Auffassung, wonach gegen ablehnende einstweilige Anordnungen die Beschwerde mit einer 4-Wochen-Frist eingelegt werden könne (ausdrücklich anders Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 57 Rdn. 12). Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt beide Auslegungen zu, denn auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist "eine einstweilige Anordnung". Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/6308, Seite 167) orientieren sich die Vorschriften des FamFG über die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung inhaltlich im Wesentlichen an den §§ 620 ff. ZPO a.F. Nach § 620 c ZPO a.F. war aber jede Entscheidung über einen Antrag nach dem GewSchG mit der sofortigen Beschwerde, also mit einer 2-Wochen-Frist, anfechtbar. Zudem gibt es keinen sachlichen Grund, die Eilbedürftigkeit bei der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung geringer einzuschätzen als bei deren Erlass.