OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.12.1998
3 W 254/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1229
OLGReport-Zweibrücken 1999, 332
Rpfleger 1999, 181

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.12.1998 (3 W 254/98) - DRsp Nr. 1999/9841

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 3 W 254/98

DRsp Nr. 1999/9841

»1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers sind vor allem der zeitliche Aufwand für die Betreuertätigkeit, die Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung und unter Umständen auch der - finanzielle - Erfolg der Geschäfte maßgeblich. 2. Die prozentuale Berechnung aus dem Vermögenswert wird den vielfältigen Aufgaben, für die ein Betreuer eine Vergütung erhalten soll, im Regelfall nicht gerecht. Sie führt zu willkürlichen Ergebnissen. 3. Für die Eigenschaft als Berufsbetreuer ist entscheidend, ob die Arbeitskraft durch die Betreuungstätigkeit in einem Umfang in Anspruch genommen wird, daß nicht erwartet werden kann, daß der Betreuer seinen Pflichten außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt. Das kann auch schon bei einer einzigen Betreuung möglich sein. 4. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands kommt - falls konkrete Zeitangaben nicht vorliegen - eine Schätzung in Betracht. 5. Bei der Festlegung des Stundensatzes bildet für den Berufsbetreuer bei vermögenden Betreuten der Zeitaufwand und die anteiligen Bürokosten die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung. Ein Regelstundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer ist bei einem Rechtsanwalt angemessen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. , ;