OLG Zweibrücken - Beschluß vom 09.05.1996
5 UF 44/96
Normen:
BGB § 1634, § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 45

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 09.05.1996 (5 UF 44/96) - DRsp Nr. 1997/5655

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 5 UF 44/96

DRsp Nr. 1997/5655

Haben getrenntlebende Eltern eine Vereinbarung über das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind getroffen und wurde diese Vereinbarung durch das Familiengericht gebilligt, so steht einer alsbaldigen Abänderung der getroffenen Regelung die Bestandskraft der gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Eltern entgegen, sofern nicht infolge einer Veränderung der Verhältnisse im Hinblick auf das Kindeswohl eine andere Regelung des Umgangsrechts geboten ist. Bei einem noch nicht schulpflichtigen Kind erscheint ein Umgangsrecht von einer zusammenhängenden Dauer von 33 Stunden 2-mal im Monat angemessen.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1696 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 45