OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.06.2002
2 WF 37/02
Normen:
BRAGO § 23 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 241
JurBüro 2002, 530
OLGReport-Zweibrücken 2002, 425
Rpfleger 2002, 655
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Kandel - F 28/01 ,

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.06.2002 (2 WF 37/02) - DRsp Nr. 2002/10226

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 2 WF 37/02

DRsp Nr. 2002/10226

»Eine Verständigung der Eltern über das Sorgerecht löst auch dann keine Vergleichsgebühr aus, wenn durch gerichtlich protokollierte elterliche Vereinbarung die Fortgeltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter (befristeter) Bevollmächtigung der Mutter zur alleinigen Regelung der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bestimmt wird, hier mit Ausnahme von Vermögens- und Gesundheitsfürsorge sowie schulischer Ausbildung des Kindes (Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. KostRsp. § 23 BRAGO Nr. 7; FamRZ 2001, 506 und 1393).«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BGB § 1671 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat im Ehescheidungs-Verbundverfahren zunächst die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das ehegemeinschaftliche Kind F..., geb. am 16. Juli 1994, beantragt. Der Antragsgegner ist diesem Begehren entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001 haben die Parteien folgende "elterliche Vereinbarung" geschlossen:

"Beide Elternteile üben nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.

Der Antragsgegner erteilt der Antragstellerin Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Diese Vollmacht erstreckt sich nicht auf folgende Belange des Kindes:

- Vermögenssorge

- Gesundheitsfürsorge

- schulische Ausbildung des Kindes