OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.11.2020
2 UF 144/20
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 316
FamRZ 2021, 299
NJW-RR 2021, 327
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen F 45/20

Gerichtlicher Trennungsausspruch zur Vorbereitung einer Ehescheidung nach italienischem RechtGefahr einer Nichtanerkennung einer EntscheidungFehlende hinreichende Beteiligung der Eheleute

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 2 UF 144/20

DRsp Nr. 2020/16994

Gerichtlicher Trennungsausspruch zur Vorbereitung einer Ehescheidung nach italienischem Recht Gefahr einer Nichtanerkennung einer Entscheidung Fehlende hinreichende Beteiligung der Eheleute

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 1. September 2020 aufgehoben und das Verfahren zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind italienische Staatsangehörige. Sie schlossen am 4. Januar 1972 vor dem Standesbeamten der Stadt Italien die Ehe. Während die Antragstellerin in Deutschland lebt, hat der Antragsgegner seit dem Jahr 2002 seinen Lebensmittelpunkt in Italien.