OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.02.1993
5 WF 16/93
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1237

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.02.1993 (5 WF 16/93) - DRsp Nr. 1994/13631

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 5 WF 16/93

DRsp Nr. 1994/13631

Ist der Unterhaltsschuldner sowohl volljährigen als auch unverheirateten minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so ist ein Unterhaltsanspruch der volljährigen Kinder nur dann und insoweit gegeben, als das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nach Abzug der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder noch den sog. großen Selbstbehalt übersteigt. Der Unterhaltspflichtige kann hinsichtlich des Unterhaltsanspruches der volljährigen Kinder nicht darauf verwiesen werden, den Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder aus der Differenz zwischen dem großen und dem sog. notwendigen Selbstbehalt zu bestreiten, da gem. § 1609 Abs. 1 BGB die minderjährigen unverheirateten Kindern den volljährigen Kindern im Mangelfall vorgehen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1237