OLG Zweibrücken - Beschluß vom 12.02.1998 (2 WF 134/97) - DRsp Nr. 1998/16793
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 2 WF 134/97
DRsp Nr. 1998/16793
»Der unterhaltsrechtliche Prozeßkostenvorschuß (§ 1360aBGB) ist auf den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers bis zur Höhe des sich bei einem Kostenausgleich (§ 106 Abs. 1ZPO) ergebenden Betrages anrechenbar.«Die Berücksichtigung des Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses unstreitig ist.Eine Verrechnung des gezahlten Prozeßkostenvorschusses findet nur mit denjenigen Kosten eines Rechtsstreits statt, für welche der Vorschuß geleistet wurde. Daher kann ein für die erste Instanz gezahlter Prozeßkostenvorschuß nicht auf die Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet werden.