OLG Zweibrücken - Beschluß vom 12.02.1998
2 WF 134/97
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 104, § 106 ;
Fundstellen:
FuR 1998, 222
MDR 1998, 862
NJW-RR 1998, 1535
OLGReport-Zweibrücken 1998, 435
Rpfleger 1998, 262

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 12.02.1998 (2 WF 134/97) - DRsp Nr. 1998/16793

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 2 WF 134/97

DRsp Nr. 1998/16793

»Der unterhaltsrechtliche Prozeßkostenvorschuß (§ 1360a BGB) ist auf den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers bis zur Höhe des sich bei einem Kostenausgleich (§ 106 Abs. 1 ZPO) ergebenden Betrages anrechenbar.« Die Berücksichtigung des Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses unstreitig ist. Eine Verrechnung des gezahlten Prozeßkostenvorschusses findet nur mit denjenigen Kosten eines Rechtsstreits statt, für welche der Vorschuß geleistet wurde. Daher kann ein für die erste Instanz gezahlter Prozeßkostenvorschuß nicht auf die Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet werden.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 104, § 106 ;
Fundstellen
FuR 1998, 222
MDR 1998, 862
NJW-RR 1998, 1535
OLGReport-Zweibrücken 1998, 435
Rpfleger 1998, 262