OLG Zweibrücken - Beschluß vom 12.08.1997
5 UF 54/94
Normen:
FGG § 53b Abs. 2 ; ZPO § 619 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 678
FuR 1998, 30
NJW-RR 1998, 147
NJWE-FER 1998, 67
OLGReport-Zweibrücken 1998, 109

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 12.08.1997 (5 UF 54/94) - DRsp Nr. 1998/7322

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.08.1997 - Aktenzeichen 5 UF 54/94

DRsp Nr. 1998/7322

»1. Ist beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine Beamtenversorgung auszugleichen, die mit einer vor der Ehe erworbenen Rentenanwartschaft konkurriert, ist auch der Versicherungsträger, bei dem die Rentenanwartschaften bestehen, materiell am Versorgungsausgleich beteiligt, selbst wenn die bei ihm bestehenden Anwartschaften nicht auszugleichen sind. 2. Wird durch die förmliche Beteiligung eines solchen Rentenversicherungsträger die Rechtskraft der Ehescheidung über den Tod eines Ehegatten verzögert, so ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und die Ehe der Parteien durch Tod aufgelöst.«

Normenkette:

FGG § 53b Abs. 2 ; ZPO § 619 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 678
FuR 1998, 30
NJW-RR 1998, 147
NJWE-FER 1998, 67
OLGReport-Zweibrücken 1998, 109