OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.01.1999
3 W 253/98
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2, § 1630 Abs. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 1822 Nr. 3, § 1909 Abs. 1; FGG § 27 Abs. 1 ; GBO § 22, § 78 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 117
NJW-RR 1999, 1174
NZG 1999, 717
OLGReport-Zweibrücken 1999, 389

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.01.1999 (3 W 253/98) - DRsp Nr. 2000/4257

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 3 W 253/98

DRsp Nr. 2000/4257

»1. Enthält die Beschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren keine Sachverhaltsdarstellung, weil das Landgericht lediglich auf die seiner Ansicht nach zutreffende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Bezug nimmt, und ergibt sich der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch nicht zweifelsfrei aus den Akten, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt. 2. Zur Notwendigkeit von Ergänzungspflegschaften und vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen als Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines in eine BGB -Gesellschaft eingebrachten Grundstücks, falls dieser minderjährige Kinder beziehungsweise Enkel beitreten. 3. Ein Bescheid des Vormundschaftsgerichts, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest), bindet das Grundbuchamt nicht.«

Normenkette: