OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.02.2002
2 WF 5/02
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 127a § 115 § 120 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1200
FuR 2002, 272
JurBüro 2002, 377
OLGReport-Zweibrücken 2002, 269
Rpfleger 2002, 368
Vorinstanzen:
AG Kandel, - Vorinstanzaktenzeichen F 258/00

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.02.2002 (2 WF 5/02) - DRsp Nr. 2002/5992

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 2 WF 5/02

DRsp Nr. 2002/5992

»1. Der Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss und die zu seiner Durchsetzung bestimmte einstweilige Anordnung können auch dahin gehen, an der Verwertung von in einem gemeinsamen Schließfach lagernden Vermögensgegenständen (hier: Schmuck) mitzuwirken. 2. Wenn es die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vorwerfbar unterlässt, einen solchen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, kann dies zur Festsetzung von aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen führen.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 127a § 115 § 120 ;

Gründe: