OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.02.2002
6 UF 5/00
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 346
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, - Vorinstanzaktenzeichen F 119/98

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.02.2002 (6 UF 5/00) - DRsp Nr. 2002/5995

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 6 UF 5/00

DRsp Nr. 2002/5995

»Haben Ehegatten in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Trennung in einem notariellen Vertrag die Vermögensauseinandersetzung durchgeführt und die eheliche Versorgungsgemeinschaft aufgelöst und erfolgt danach durch einen der Ehegatten die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge an die Rentenversicherung für Zeiten vor der Eheschließung, findet über die dadurch begründeten Anrechte der Versorgungsausgleich nicht statt.«

Normenkette:

BGB § 1587 ;

Gründe:

I.

Die Ehezeit der Parteien währte vom 1. Mai 1964 bis 30. Juni 1998.

Ausweislich der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. November 1998, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine erkennbaren Unrichtigkeiten enthält, hat der bereits im Ruhestand befindliche Antragsgegner ehezeitbezogene beamtenrechtliche Versorgungsansprüche in Höhe von monatlich 2.530,58 DM oder erworben.